bekomme ich tüv.....

  • Hallo, wieso soll die Warnblinkanlage keine Pflicht sein ?
    Quelle StVZO

    (4) Fahrzeuge (ausgenommen Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 mit Ausnahme von dreirädrigen Kraftfahrzeugen), die mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein müssen, müssen zusätzlich eine Warnblinkanlage haben. Sie muss wie folgt beschaffen sein: 1. Für die Schaltung muss im Kraftfahrzeug ein besonderer Schalter vorhanden sein.

    2. Nach dem Einschalten müssen alle am Fahrzeug oder Zug vorhandenen Blinkleuchten gleichzeitig mit einer Frequenz von 1,5 Hz +/- 0,5 Hz (90 Impulse +/- 30 Impulse in der Minute) gelbes Blinklicht abstrahlen.

    3. Dem Fahrzeugführer muss durch eine auffällige Kontrollleuchte nach § 39a angezeigt werden, dass das Warnblinklicht eingeschaltet ist.

    Die Begründung mit dem Orginalzustand ist sehr weit hergeholt. Also braucht mein Wasserelfer hinten nur ein Rücklicht, weil es orginal ist ? Blinker gab es damals auch nicht...oder reichen gar die Stalllaternen, das war ja die Grundausstattung.....?

    Bis bald
    Marcus

    3 Mal editiert, zuletzt von R40 (4. Februar 2010 um 13:42)

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