Hallo, wieso soll die Warnblinkanlage keine Pflicht sein ?
Quelle StVZO
(4) Fahrzeuge (ausgenommen Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 mit Ausnahme von dreirädrigen Kraftfahrzeugen), die mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein müssen, müssen zusätzlich eine Warnblinkanlage haben. Sie muss wie folgt beschaffen sein: 1. Für die Schaltung muss im Kraftfahrzeug ein besonderer Schalter vorhanden sein.
2. Nach dem Einschalten müssen alle am Fahrzeug oder Zug vorhandenen Blinkleuchten gleichzeitig mit einer Frequenz von 1,5 Hz +/- 0,5 Hz (90 Impulse +/- 30 Impulse in der Minute) gelbes Blinklicht abstrahlen.
3. Dem Fahrzeugführer muss durch eine auffällige Kontrollleuchte nach § 39a angezeigt werden, dass das Warnblinklicht eingeschaltet ist.
Die Begründung mit dem Orginalzustand ist sehr weit hergeholt. Also braucht mein Wasserelfer hinten nur ein Rücklicht, weil es orginal ist ? Blinker gab es damals auch nicht...oder reichen gar die Stalllaternen, das war ja die Grundausstattung.....?
Bis bald
Marcus